Allgemeine Geschäftsbedingungen1. Geltungsbereich
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Einsiedler Solartechnik (im Folgenden Einsiedler genannt) erfolgen ausschließlich zu den nachstehend ausgeführten Bedingungen, soweit die Vertragspartner nicht schriftlich eine ausdrücklich abweichende Regelung getroffen haben. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn eine ausdrückliche nochmalige Vereinbarung dieser Bedingungen nicht erfolgt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, auf die in der Bestellung des Vertragspartners Bezug genommen wird, haben auch dann keine Gültigkeit, wenn diesen von Einsiedler nicht ausdrücklich widersprochen wird. Erweiterungen, Einschränkungen und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie auch des Auftrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.
2. Vertragsabschluss, Liefer- und Leistungsumfang, Preise
2.1 Die Angebote von Einsiedler sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen kein Angebot dar. Der Eingang etwaiger Online-Bestellungen wird per E-Mail bestätigt, ohne dass darin schon eine Annahme der Bestellung liegt. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde per E-Mail, Telefax oder auf dem Postweg eine ausdrücklich als solche bezeichnete Auftragsbestätigung der Einsiedler erhält.
2.2 Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Liegen solche nicht vor, so bestimmt sich der Leistungsumfang nach der Auftragsbestätigung von Einsiedler. Liegt auch eine solche nicht vor, richtet sich der Leistungsumfang nach der Bestellung.
2.3 Unwesentliche technische Änderungen in Konstruktion oder Ausführung berechtigen den Kunden nicht zu Beanstandungen oder zum Rücktritt. Dem Stand der Technik gemäße und nach neuen Erkenntnissen gebotene Abweichungen bleiben vorbehalten.
2.4 Als vereinbart gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise gemäß der Preisliste von Einsiedler, soweit in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich ein Festpreis angegeben ist. Ein vertraglich vereinbarter Preis gilt bei Lieferung innerhalb von 4 Monaten ab Bestelldatum. Angebotspreise gelten nur bei Bestellung des gesamten Angebots. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk und ausschließlich der Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung. Die genannten Preise verstehen sich ferner ausschließlich sämtlicher mit dem Abschluss oder der Durchführung des Auftrages verbundenen, gegenwärtigen und zukünftigen Steuern und Abgaben. Etwa vereinbarte Preise sind für Nachbestellungen unverbindlich. Diese beruhen auf der zum Zeitpunkt der Lieferung der Nachbestellung gültigen Preisliste von Einsiedler.
3. Lieferung, Gefahrübergang und Lieferverzug
3.1 Bei angegebenen Lieferterminen handelt es sich um Regellieferzeiten. Verbindliche Liefertermine bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bezeichnung als solche durch Einsiedler. Verzögert sich Ausführungs- oder Lieferzeit infolge höherer Gewalt - als solche gelten Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können - so verlängern sich etwa vereinbarte Fristen in dem Umfang, der erforderlich ist, die Auswirkungen der höheren Gewalt zu überwinden. Einsiedler ist in dem Fall der aufgrund höherer Gewalt verzögerten Lieferung dazu berechtigt, die Preise ihrer Lieferung oder Leistung an die zum Zeitpunkt der Lieferung aktuelle Preisliste anzugleichen. Wird die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate verzögert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
3.2 Gerät Einsiedler mit seinen Lieferungen bzw. Leistungen in Verzug, so beschränkt sich die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung für Verzögerungsschäden auf 5% des Auftragswertes begrenzt. Die Beschränkung gilt nicht bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung von wesentlichen Pflichten. Eine Beschränkung der Haftung für Körperschäden findet nicht statt.
3.3 Ist der Kunde Kaufmann, so haftet Einsiedler im Verzugsfalle oder im Falle der von ihr zu vertretenden Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit voll. Ist der Verzug oder die endgültige Nichtleistung lediglich durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstanden, so ist der Schadenersatz bei Sach- und Vermögensschäden auf unmittelbare Schäden begrenzt. Im übrigen gilt Ziffer 3.2 Sätze 2 und 3 entsprechend.
3.4 Das Recht des Kunden, sich im Falle der von Einsiedler zu vertretenden endgültigen Nichtleistung vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.
3.5. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an das Transportunternehmen übergeben worden ist oder zum Zwecke der Versendung das Lager von Einsiedler verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versand Bereitschaft auf ihn über. Alle Sendungen, auch etwaige Rücksendungen reisen auf Gefahr des Kunden.
4. Auftragsdurchführung
4.1 Einsiedler legt seinen Leistungen den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aktuellen allgemeinen Stand von Wissenschaft und Technik sowie seine eigenen Erfahrungen und Erkenntnisse zugrunde. Der Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs wird nicht geschuldet.
4.2 Wenn es die Art der Leistung gestattet, ist Einsiedler zu Teilleistungen berechtigt.
4.3 EINSIEDLER kann die Durchführung von vertraglich vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise an Unterauftragnehmer vergeben. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Verantwortlichkeit Einsiedler gegenüber dem Kunden.
5. Zahlungsbedingungen, Verzug des Kunden, Gegenansprüche
5.1 Rechnungen von Einsiedler sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Zahlt der Kunde nicht, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Vorbehaltlich anderweitiger einzelvertraglicher Vereinbarungen sind Zahlungen ohne Abzug und bankspesenfrei auf das in der Rechnung angegebene Konto von Einsiedler zu leisten.
5.2 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist Einsiedler berechtigt, als Verzugsschaden zumindest den gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt Einsiedler ebenso vorbehalten wie dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens.
5.3 Aufrechnungen mit Gegenansprüchen sind nicht statthaft, es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes gegenüber Forderungen der Einsiedler ist ausgeschlossen, soweit das Zurückbehaltungsrecht nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
6. Abnahme, Gewährleistung, Haftungsbeschränkung
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachte Leistung abzunehmen, sofern nicht nach der Art beziehungsweise der Beschaffenheit der Leistung die Abnahme ausgeschlossen ist. Der Kunde ist dazu verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf Vollständigkeit und Unversehrtheit hin zu untersuchen und etwaige Beanstandungen spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware unter Angabe der Auftrags- und Lieferscheinnummer schriftlich bei der in der Auftragsbestätigung angegebenen Niederlassung von Einsiedler anzuzeigen. Versteckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
6.2 Vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen leistet Einsiedler Solartechnik im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr dafür, dass das hergestellte und/oder gelieferte Werk zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Mit der Vornahme von Eigenschaftsbeschreibungen, unter anderem im Rahmen von Vorgesprächen und Auskünften sowie in Prospekten oder Werbeanpreisungen, ist keine Garantieerklärung Einsiedlers verbunden. Hinsichtlich der Mängel, die erst nach Ablauf der in Ziffer 6.1 genannten Fristen angezeigt werden, besteht keine Gewährleistung.
Im Falle der rechtzeitigen und berechtigten Beanstandung des Kunden, dass Waren oder Dienstleistungen mangelbehaftet sind, beschränkt sich das Gewährleistungsrecht des Kunden zunächst nach seiner Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessenem Zeitraum. Wählt der Kunde die Nachbesserung, ist Einsiedler zu zwei Nachbesserungsversuchen berechtigt, bevor die Nachbesserung als gescheitert gelten kann. Die Ersatzlieferung erfolgt Zug-um-Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Sache. An ausgetauschten Produkten oder Teilen hiervon erwirbt Einsiedler Eigentum, sofern dieses bereits an den Kunden übergegangen sein sollte. Gewährleistungsansprüche von Kaufleuten gegenüber Einsiedler verjähren in einem Jahr ab Übergabe der Sache. Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern bei Mängeln von gebraucht von Einsiedler erworbenen Waren verjähren ebenfalls in einem Jahr ab Übergabe der Sache.
6.3 Die Haftung Einsiedlers im übrigen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit leitenden Angestellten und Erfüllungshilfen beschränkt. Bei Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung auf die Verletzung von Hauptpflichten aus dem Vertrag. Der Ersatz von vertragsuntypischen, nicht vorhersehbaren Schäden ist ausgeschlossen. Weitere Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden wie z. B. entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall sowie solcher Kosten, die bei ordnungsgemäßer Leistungserfüllung ohnehin hätten aufgewendet werden müssen, sind ausgeschlossen. Eine Haftungsbeschränkung für Körperschäden findet nicht statt. Schadenersatzansprüche verjähren, soweit nicht durch das Gesetz eine kürzere Frist vorgesehen ist, spätestens 12 Monate nach Erfüllung aller Hauptpflichten aus dem Vertrag oder, falls dies früher eintritt, ab Beendigung der Vertragslaufzeit.
7. Zusatzgewährleistung für Vakuum-Kollektorröhren
7.1 Einsiedler Solartechnik gewährt gegenüber dem Vertragspartner ausschließlich auf die Vakuum-Kollektorröhren der von ihr gelieferten Solarkollektoren hinsichtlich der Funktionsfähigkeit zusätzlich eine Gewährleistung von 5 Jahren ab Auslieferung. Nicht erfasst werden nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit.
7.2 Dieser zusätzliche Gewährleistungsanspruch richtet sich auf Bereitstellung von Vakuum-Kollektorröhren als Ersatz für die Vakuum-Kollektorröhren, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Röhren werden Eigentum der Einsiedler Solartechnik.
7.3 Für die als Ersatz gelieferten Röhren läuft die Gewährleistungsfrist bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für die erstgelieferten Solarkollektoren.
7.4 Die Zusatzgewährleistung wird für Funktionsschäden nur gewährt, wenn der Käufer bzw. Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen insbesondere hinsichtlich Wartung und Pflege nachgekommen ist. Bei ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung oder bei fehlerhafter Inbetriebsetzung durch den Käufer bzw. Kunden oder Dritte entfällt diese Gewährleistung.
7.5 Sofern der Kunde Reparaturen ohne vorheriges Einverständnis von Einsiedler in Auftrag gibt, hat er die entstehenden Kosten selbst zu tragen.
7.6 Für andere Bauteile der Produkte von Einsiedler sowie nicht von der vorliegenden Zusatzgarantie umfassten Vorgänge verbleibt es bei der Regelung In Ziffer 6.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen - einschließlich aller Forderungen aus Kontokorrent -, die Einsiedler aus jedwedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden Einsiedler die folgenden Sicherheiten gewährt, die Einsiedler auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
8.2 Das Eigentum an den gelieferten Gegenständen und anderen Arbeitsergebnissen verbleibt bei Einsiedler. Die Weiterveräußerung der Ware ist dem Kunden nur im regelmäßigen Geschäftsgang (d. h. zum Beispiel NICHT Sicherungsübereignung, Verpfändung, en bloc - Veräußerung oder Ausverkäufe) und nur solange er sich nicht mit seinen Vertragspflichten in Verzug befindet, gestattet. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Kunde seinen Kaufpreisanspruch gegen den Dritten bereits jetzt entsprechend dem Wert der Restforderung Einsiedlers an Einsiedler ab. Einsiedler ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Einsiedler abgetretenen Forderungen für Einsiedler im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
8.3 Im Falle der Be- oder Verarbeitung des oder der von Einsiedler gelieferten Materials bzw. Gegenstände überträgt der Kunde an dem von ihm so hergestellten neuen Gegenstand das Miteigentum nach Bruchteilen in dem Verhältnis des Wertes aller Leistungen Einsiedlers aus diesem Vertrag zu dem Wert des neu erstellten Gegenstandes und räumt Einsiedler den Mitbesitz ein.
8.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Eigentumsvorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von Einsiedler hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit diese zur Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte in der Lage ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die Einsiedler in diesem Zusammenhang entstehenden Rechtsverfolgungs- und sonstigen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde hierfür.
8.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist Einsiedler berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen. Die Zurücknahme sowie das Verlangen auf Abtretung beinhalten den Rücktritt vom Vertrag.
9. Sonstiges
9.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist A-4631 Krenglbach. Ist der Kunde Vollkaufmann, so vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand A-4600 Wels. Auf die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist das Recht der Republik Österreich anzuwenden.
9.2 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder den sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon nicht die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen berührt. Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen der vorstehenden Geschäftsbeziehungen bedürfen der Schriftform. |
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